Die Pflegereform hat das Pflegesystem im Jahr 2017 auf ein ganz neuartiges Fundament gestellt.
Mit dem ersten Pflegestärkungsgesetz wurde vor allem das Ziel verfolgt, die häusliche Pflege zu unterstützen und pflegende Angehörige zu entlasten.
Im zweiten Schritt sollten die Pflegeleistungen besser an die individuellen Beeinträchtigungen angepasst werden (zweites Pflegestärkungsgesetz). Voraussetzung dafür sind eine neue Definition der Pflegebedürftigkeit und ein daran angepasstes neues Begutachtungsinstrument. Mit der Pflegereform werden nicht mehr länger vor allem körperliche Beeinträchtigungen bewertet, sondern geistige und seelisch bedingte Einschränkungen gleichermaßen berücksichtigt.
Seit 2017 erfolgt die Einstufung der Pflegebedürftigen in fünf Pflegegrade statt vorher drei Pflegestufen. So sollen die Leistungen besser an den individuellen Bedarf angepasst werden.
Als weiteres Ziel sollte mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz die Pflegeberatung und Schulung von Angehörigen verbessert werden.
Auch die soziale Absicherung der pflegenden Angehöriger wurde verbessert.
Im Zuge der Pflegereform wurden vor allem folgende Leistungsbereiche verbessert:
Nähere Informationen siehe auch die Erläuterungen im Pflege-ABC.
Mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz wurde ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt. Vorher bezog sich die Pflegebedürftigkeit vor allem auf körperliche Einschränkungen. Seit dem 1. Januar 2017 werden geistige und seelische Beeinträchtigungen stärker als zuvor berücksichtigt. Die Pflegebedürftigkeit wird nun anhand der Selbstständigkeit beurteilt. Nach § 14 SGB XI sind nun solche Personen „pflegebedürftig“, „die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.“ Zudem muss die Pflegebedürftigkeit auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.
Von diesem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff profitieren vor allem Demenzkranke, deren Beeinträchtigungen im bisherigen System nicht ausreichend berücksichtigt wurden.
Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und den neuen Pflegegraden wird auch ein neues Begutachtungsverfahren erforderlich. Die Einstufung orientiert sich nicht mehr länger am Zeitaufwand – es gibt keinen Minutenbezug mehr. Vielmehr wird beurteilt, wie stark die individuellen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten in folgenden sechs Lebensbereichen sind:
Durch diese neuartige Eingruppierung sollen die Leistungen noch besser auf den jeweiligen Bedarf abgestimmt werden.
Die hohe Komplexität des Pflegesystems erfordert eine solide Aufklärung der Pflegebedürftigen und der Angehörigen. Der Gesetzgeber hat die Beratung auf drei Säulen gestellt:
Werden Pflegeleistungen erstmalig beantragt, muss die Pflegekasse nach § 7a SGBXI entweder selber kurzfristig einen konkreten Beratungstermin anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen mit Angabe von qualifizierten Beratungsstellen.
Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung nach § 7a SGBXI ist freiwillig.
Nicht nur der Pflegebedürftige selber, sondern auch die Angehörigen sowie andere Unterstützer können an der Beratung teilnehmen. Auf Wunsch kann die Beratung auch zuhause durchgeführt werden.
Diese Pflegeberatung nach § 7a SGBXI soll vor allem folgende Aspekte behandeln:
Der jeweilige Berater muss die entsprechenden Anträge auf bestimmte Leistungen direkt bei der Pflegeversicherung einreichen. Besonders komplexe Pflegefälle müssen entsprechend dokumentiert werden und ggf. ein Case-Management eingerichtet werden, wenn keine Angehörige oder andere Unterstützer verfügbar sind.
Wenn keine Sachleistungen, sondern 100 % Pflegegeld in Anspruch genommen werden, ist ab Pflegegrad 2 eine häusliche Beratung gem. § 37 (3) SGBXI verpflichtend.
In welchen zeitlichen Abständen eine solche Beratung erforderlich ist, hängt von der Schwere der Pflege ab. Entsprechend ist bei Pflegegrad 2 und 3 eine halbjährliche Beratung vorgesehen, bei Pflegegrad 4 und 5 eine vierteljährliche.
Bei Pflegegrad 1 ist die häusliche Beratung nicht verpflichtend, kann aber halbjährlich genutzt werden.
Auch die Bezieher von Pflegesachleistungen – egal ob zu 100 % oder im Rahmen der Kombinationsleistung – haben Anspruch auf einen halbjährlichen Beratungsbesuch.
Mit diesen ab Pflegegrad 2 verpflichtenden regelmäßigen häuslichen Beratungsbesuchen soll die Qualität der häuslichen Pflege sichergestellt werden. Folglich ist eine Kürzung des Pflegegeldes vorgesehen, wenn die Beratungsleistung nicht regelmäßig abgerufen wird.
Die Beratung kann durch anerkannte Beratungsstellen oder qualifizierte Mitarbeiter eines ambulanten Pflegedienstes erfolgen, im Idealfall durch den Berater, der auch die Erstberatung nach § 7 SGBXI durchgeführt hat.
Seit 01.01.2017 sind die Pflegekassen dazu verpflichtet, kostenlose Schulungskurse für Angehörige und andere an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierten Personen anzubieten.
Ziele dieser Pflegekurse sind:
Die Pflegekurse sollen pflegerisches Wissen und praktische Fähigkeiten vermitteln, um selbstständig Pflege durchführen zu können, z. B. Mobilisierung, Lagerung. Darüber hinaus werden die Themen Körperpflege und Ernährung behandelt.
Bei Bedarf können derartige Schulungen auch in der häuslichen Umgebung stattfinden.
Die Teilnahme an Pflegekursen ist freiwillig und ist individuell nach Bedarf möglich.
Aus den Mitteln der Pflegesachleistungen können gewerbliche Pflegefachkräfte für Ihre Leistungen als häusliche Pflegehilfe bezahlt werden. Zu diesen Leistungen zählen körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung. Dabei umfasst der Anspruch pflegerische Maßnahmen in allen im Begutachtungsverfahren bewerteten Modulen, also in folgenden Bereichen:
Durch die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffs beschränken sich Pflegesachleistungen nicht mehr im Wesentlichen auf Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Vielmehr stehen Pflegesachleistungen auch für Unterstützung bei kognitiver und psychischer Pflegebedürftigkeit zu Verfügung. Als pflegerische Betreuungsmaßnahmen kommen beispielsweise Unterstützung bei der Orientierung, der Tagesstrukturierung, der Kommunikation sowie Maßnahmen zu kognitiven Aktivierung in Frage. Zur besseren Umsetzung sollte der Pflegedienst auch eine entsprechende Schulung und Anleitung der Angehörigen leisten.
Diese häusliche Pflegehilfe muss durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch Einzelpersonen, die bei der Pflegekasse angestellt sind oder mit denen die Pflegekasse einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen hat, erbracht werden. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen ambulantem Dienst und Pflegekasse.
Alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf die Pflegesachleistung, und zwar entsprechend dem Schweregrad der Pflege.
Die Pflegesachleistung kann mit dem Bezug von Pflegegeld kombiniert werden.
Wird das Budget der Pflegesachleistung nicht ausgeschöpft, kann 40 % des Restbetrages gem. § 45a (4) SGBXI in einen Entlastungsbetrag umgewandelt werden, der für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden kann.
Die Pflegesachleistung kann auch beantragt werden, wenn der Pflegebedürftige nicht im eigenen Haushalt gepflegt wird, sondern beispielsweise bei Angehörigen. Bei stationärer Pflege kann die Pflegesachleistung nicht zusätzlich beantragt werden.
Im Rahmen der häuslichen Pflege können Leistungen auch durch selbst beschaffte Pflegehilfen erbracht werden. Diese Pflegeunterstützung kann ab Pflegegrad 2 mit dem Pflegegeld finanziert werden. Das Pflegegeld wird von der Pflegekasse direkt überwiesen und steht – ohne Nachweis - zur freien Verfügung. Voraussetzung ist die regelmäßige Inanspruchnahme der Pflegeberatung nach § 37 (3) SGBXI.
Eine Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung ist möglich (Kombinationsleistung).
Bei Kurzzeit- oder Verhinderungspflege werden 50 % der zuvor bezogenen Pflegegeldzahlung weitergezahlt.
Eine wunschgemäße individuelle Kombination aus Pflegesachleistungen und Pflegegeld ist möglich. Dabei wird das Pflegegeld in dem Ausmaß gekürzt, in dem die Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurden.
Ein Beispiel:
Werden 75 % der Pflegesachleistungen ausgeschöpft, erhält der Pflegebedürftige im Rahmen der Kombinationsleistung noch 25 % des Pflegegeldes.
Grundsätzlich soll der Prozentsatz der Aufteilung zwischen Pflegesachleistung und Pflegegeld im Voraus bestimmt werden und für 6 Monate bindend sein. Eine vorzeitige Änderung ist aber möglich, wenn beispielsweise eine wesentliche Veränderung der Pflegesituation eingetreten ist.
Lässt sich das Ausmaß der Pflegesachleistung im Voraus nicht bestimmt, kann beantragt werden, dass das anteilige Pflegegeld im Nachhinein ermittelt und ausgezahlt wird.
Bei einem Wechsel von der Kombinationsleistung zur reinen Pflegesachleistung oder zur reinen Pflegegeldleistung gilt die 6-Monats-Frist nicht.
Seit Januar 2017 werden „Angebote zur Unterstützung im Alltag“ (bis 31.12.2016: „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote“) bei häuslicher Pflege durch einen monatlichen Entlastungsbetrag gefördert (§ 45b SGBXI).
Dieser liegt einheitlich für alle Pflegegrade (1 bis 5) bei 125 € im Monat. Damit können nach § 45b SGBXI Kosten in folgenden Bereichen finanziert werden:
Durch die Neuausrichtung der Pflegegesetze entfällt die mögliche zusätzliche Einordnung in „eingeschränkte Alltagskompetenz“. Der Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € monatlich steht allen Pflegebedürftigen zur Verfügung, unabhängig von dem Vorliegen einer eingeschränkten Alltagskompetenz.
Alle Belege für entlastende Leistungen durch zugelassene Anbieter müssen zur Erstattung bei der Pflegekasse eingereicht werden.
Für Restansprüche aus 2015 und 2016 gibt es eine großzügige Übergangsregelung: Nicht verbrauchte Budgets können bis Ende 2018 zusätzlich genutzt werden. Normalerweise verfallen Ansprüche mit Ablauf des nächsten Kalenderhalbjahres, also beispielsweise Ansprüche aus 2017 am 30.06.2018.
Auf Antrag können bis zu 40 % des zustehenden, aber nicht ausgeschöpften Sachleistungsbudgets in ein zusätzliches Entlastungsbudget umgewandelt werden. Damit können zusätzliche Entlastungsleistungen finanziert werden.
Zur Stärkung und Ergänzung der häuslichen Pflege haben Pflegebedürftige die Möglichkeit, eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege zu wählen (§ 41 SGBXI). Die tageweise Betreuung Pflegebedürftiger in derartigen Einrichtungen stellt für die Pflegeperson eine große Entlastung dar.
Leistungen der Tages-/Nachtpflege werden ab Pflegegrad 2 gefördert. Die Kasse übernimmt dann die pflegebedingten Aufwendungen einschl. der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Im Budget enthalten sind auch die Kosten für die Beförderung zur Einrichtung und zurück.
Der Pflegebedürftige zahlt einen Eigenanteil für Unterkunft und Verpflegung, wofür der Entlastungsbetrag genutzt werden kann.
Seit 01.01.2015 werden die Kosten für Tages-/Nachtpflege nicht mehr mit anderen Leistungen verrechnet, sondern können in vollem Umfang zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Pflegesachleistungen oder Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden, ohne dass diese Leistungen gekürzt werden.
Um die häusliche Pflege zu fördern und im Einzelfall sicherzustellen, übernehmen die Pflegekassen im Rahmen der Verhinderungspflege Kosten für den Fall, dass die Pflegeperson vorübergehend ausfällt, z. B. durch Krankheit, oder Erholung benötigt, z. B. Urlaub (§ 39 SGB XI).
Ab Pflegegrad 2 kann diese Verhinderungspflege für einen Zeitraum von maximal 6 Wochen (42 Tage) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson vor der erstmaligen Verhinderung den Pflegebedürftigen mindestens sechs Monate zuhause gepflegt hat. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass die Leistung im Voraus beantragt wird.
Für die Verhinderungspflege stehen ab Pflegegrad 2 maximal 1.612 € im Kalenderjahr zur Verfügung, wenn die Verhinderungspflege durch erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen oder entfernte Verwandte oder Nachbarn oder Bekannte durchgeführt wird.
Eine Ausnahme gilt, wenn die Ersatzpflegeperson mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist, z. B. Kinder und deren Ehepartner, Enkelkinder und deren Ehepartner, Geschwister, Schwager, Schwägerin. In diesem Fall dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse für die Verhinderungspflege den 1,5 fachen Betrag des jeweiligen Pflegegeldes nicht übersteigen. Zusätzlich können auf Antrag nachweisbare Kosten, z. B. Fahrtkosten, übernommen werden. Insgesamt darf das Budget aber 1.612 € nicht übersteigen.
Die Beschränkung auf das 1,5fache des Pflegegeldes bei Ersatzpflege durch Angehörige bis zum zweiten Grad entfällt, wenn die Durchführung der Verhinderungspflege nachweislich der Erzielung von Erwerbseinkommen dient. Dann besteht wieder ein Anspruch auf den Höchstbetrag in Höhe von 1.612 €.
Wenn das Budget für Kurzzeitpflege nicht ausgeschöpft wird, kann max. 50 % des nicht verbrauchten Betrages genutzt werden, um das Budget für Verhinderungspflege aufzustocken. Dadurch kann der Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auf bis zu 2.418 € im Kalenderjahr erhöht werden (§ 39 (2) SGB XI).
Das Pflegegeld wird während der Verhinderungspflege zur Hälfte weitergezahlt (§ 37 SGB XI), wobei der erste und letzte Tag jeweils voll gezahlt werden.
Krisensituationen in der häuslichen Pflege sollen auch durch die sogenannte Kurzzeitpflege nach § 42 SGBXI vermieden werden, also eine vorübergehende Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Dies wird häufig im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt oder eine Reha-Maßnahme genutzt, um den Pflegebedürftigen weiter zu stabilisieren und die häusliche Pflege vorzubereiten (z. B. Umbaumaßnahmen). Die Kurzzeitpflege kann auch bei einer plötzlichen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit eine gute vorübergehende Unterstützungsmöglichkeit sein. Denkbar ist Kurzzeitpflege auch, wenn die Pflegeperson selber eine Reha-Maßnahme benötigt und der Pflegebedürftige gleichzeitig untergebracht werden muss oder wenn die Pflegeperson aus anderen Gründen ausfällt und die Verhinderungspflege in der häuslichen Umgebung nicht ausreicht.
Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Für die pflegebedingten Aufwendungen der Kurzzeitpflege stehen ab Pflegegrad 2 maximal 1.612 € im Kalenderjahr zur Verfügung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen vom Pflegebedürftigen selber übernommen werden. Zur Finanzierung derartiger Kosten kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Auch das Budget der Kurzzeitpflege kann aufgestockt werden, nämlich dann, wenn das Budget für Verhinderungspflege nicht aufgebraucht wird. Nicht genutztes Verhinderungspflege-Budget kann sogar zu 100 % zur Aufstockung der Kurzzeitpflege verwendet werden. Dadurch kann der Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege um bis zu 1.612 € auf bis zu 3.224 € im Kalenderjahr erhöht werden (§ 42 SGBXI).
Das Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen je Kalenderjahr zur Hälfte weitergezahlt (§ 37 SGBXI).
Alle Pflegebedürftigen, die in einer ambulant betreuten Wohngruppe mit drei bis 12 Personen (mindestens drei davon pflegebedürftig) leben, haben nach § 38a SGBXI Anspruch auf einen pauschalen Zuschlag in Höhe von 214 € monatlich, unabhängig vom Pflegegrad.
Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Versorgung mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln wie Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch, Hände- und Flächendesinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Schutzbekleidung, Mundschutz. Dabei werden gem. § 40 (2) SGBXI bis zu 40 € monatlich – unabhängig vom Pflegegrad – subventioniert.
Zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung von Beschwerden gibt es eine Vielzahl von technischen Pflegehilfsmitteln, die bei Bedarf auf Antrag von der Pflegekasse zur Verfügung gestellt werden können. Im Rahmen der Begutachtung werden derartige Pflegehilfsmittel empfohlen.
Zu diesen technischen Pflegehilfsmitteln zählen beispielsweise:
In der Regel werden derartige Hilfsmittel leihweise zur Verfügung gestellt (§ 40 SGBXI (3)). Dabei muss der Pflegebedürftige eine Zuzahlung in Höhe von 10 %, maximal aber 25 € je Pflegehilfsmittel leisten. Lehnt der Pflegebedürftige die leihweise Überlassung ohne zwingenden Grund ab, muss er die Kosten des Pflegehilfsmittels in vollem Umfang selber tragen. Ebenso müssen die Kosten für besondere Ausstattungswünsche, die über die Standardversorgung hinausgehen, selber übernommen werden.
Das Pflegeneuausrichtungsgesetz soll die Pflege zu Hause fördern und die pflegenden Angehörigen unterstützen. Deshalb werden Maßnahmen, die das individuelle Wohnumfeld im Hinblick auf die Pflege verbessern, finanziell gefördert. Durch diese Maßnahmen soll die häusliche Pflege überhaupt ermöglicht oder erleichtert werden und die Belastung der Pflegeperson und des Pflegebedürftigen reduziert werden. Die Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen soll durch diese Maßnahmen gefördert werden.
Gefördert werden beispielsweise Umbaumaßnahmen oder technische Hilfen im Haushalt, z. B. Treppenlifter, Türverbreiterungen, barrierefreie Dusche.
Bereits ab Pflegegrad 1 werden je wohnumfeldverbessernde Maßnahme auf Antrag bei der Pflegekasse bis zu 4.000 € Zuschuss gewährt. Wenn mehrere Pflegebedürftige in einer gemeinsamen Wohnung leben, werden je Pflegebedürftigem bis zu 4.000 € gewährt, jedoch max. 16.000 € je Maßnahme.
Um ihre soziale Absicherung zu verbessern, haben Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie zur Arbeitslosenversicherung.
Die Voraussetzungen sind nach § 44 SGBXI:
Politisch erklärtes Ziel ist die bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf.
Um in einer akut aufgetretenen Pflegesituation für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung selbst sicherzustellen, können Arbeitnehmer und Auszubildende eine bis zu zehntägige Auszeit nehmen (§ 2 (1) Pflegezeitgesetz). Dabei zählen zu den nahen Angehörigen (§ 7 Pflegezeitgesetz):
Dieses Recht auf kurzzeitige Freistellung wegen einer akuten Pflegesituation besteht unabhängig von der Betriebsgröße. Seit 2015 besteht außerdem ein Anspruch auf eine Lohnersatzleistung, das Pflegeunterstützungsgeld, ebenfalls für bis zu zehn Tage.
Darüber hinaus können Beschäftige sich nach § 3 Pflegezeitgesetz für eine bis zu sechs Monate dauernde Pflegezeit vollständig oder teilweise freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen in der häuslichen Umgebung zu pflegen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.
Im Rahmen der Familienpflegezeit haben Beschäftigte Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit auf eine Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden für bis zu zwei Jahre (§ 2 des Gesetzes über die Familienpflegezeit). Voraussetzung ist in diesem Fall, dass der Betrieb mehr als 25 Beschäftigte hat. Auf Antrag kann zum Ausgleich der Einkommensverluste während der Freistellung ein zinsloses Darlehen gewährt werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate pro pflegebedürftige Person nicht überschreiten.
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 haben nach § 43 SGB XI Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen. Dabei werden von der Pflegekasse pauschale Leistungsbeträge übernommen, die je nach Pflegegrad unterschiedlich hoch sind. Damit werden die Pflegekosten abgedeckt, d.h. alle pflegebedingte Aufwendungen, Aufwendungen für Betreuung und medizinische Behandlungspflege.
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1, der vollstationär gepflegt wird, hat keinen Anspruch auf die Pflegesachleistungen, kann aber einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich erhalten.
Über diese Pflegekosten hinaus entstehen bei vollstationärer Pflege folgende weiteren Kostenarten:
Diese Kosten müssen vom Pflegebedürftigen im Rahmen des sog. Eigenanteils übernommen werden.
Dabei zählen zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung neben der gesamten Verpflegung die Kosten für Heizung, Wasser, Strom sowie Kosten für die Freizeitgestaltung.
Die zu übernehmenden Investitionskosten entsprechen einer Art Miete, mit der die Beschaffungskosten für die Immobilie und weitere betriebliche Güter sowie Kosten für Instandsetzung und Instandhaltung umgelegt werden.
Bislang stieg der Eigenanteil der Pflegebedürftigen mit dem Erreichen einer höheren Pflegestufe. Mit dem neuen Pflegestärkungsgesetz II wird ein einheitlicher Eigenanteil angestrebt. Dabei werden tendenziell Pflegebedürftige mit höheren Pflegegraden entlastet, Pflegebedürftige mit niedrigeren Pflegegraden zusätzlich belastet. Gleichzeitig gibt es aber einen Bestandsschutz – niemand darf nach der Reform schlechter gestellt sein als vorher. Deshalb sind nur Familien betroffen sind, die neu in die stationäre Pflege wechseln.
Nach § 43 b SGB XI hat jeder Pflegebedürftige – unabhängig vom Pflegegrad -, der in einer stationären Pflegeeinrichtung lebt, Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Versorgung hinausgeht.
Neu geschaffen wurde Pflegegrad 1. Er ist für Menschen vorgesehen, die bislang noch keine Leistungen aus der Pflegeversicherung erhalten haben, die aber in einem gewissen Maß körperlich und/oder kognitiv eingeschränkt sind. Durch diese geringen Einschränkungen ist die Selbstständigkeit nur in geringem Maße beeinträchtigt.
Für Pflegegrad 1 müssen bei der Begutachtung durch den MDK 12,5 bis 26,5 Punkte ermittelt werden.
Das Bundesgesundheitsministerium geht davon aus, dass durch den neuen Pflegegrad 1 bis zu 500.000 Menschen zusätzlich Leistungen der Pflegeversicherung erhalten können.
Alle Pflegebedürftigen haben Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung. Dazu gehört neben der Information über Leistungen unter anderem auch, dass der Hilfebedarf ermittelt wird und ein individueller Versorgungsplan erstellt wird.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 müssen keine häusliche Beratung gem § 37 (3) SGB XI in Anspruch nehmen, dürfen es aber einmal im halben Jahr.
Bereits ab Pflegegrad 1 dürfen Angehörige an kostenlosen Schulungen der Pflegekassen teilnehmen, um pflegebedingten körperlichen oder seelischen Belastungen vorzubeugen.
Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf eine Pflegesachleistung oder Pflegegeld. Weder Tages-/Nachtpflege noch Verhinderungspflege noch Kurzzeitpflege können bei Pflegegrad 1 in Anspruch genommen werden.
Bei häuslicher Pflege besteht jedoch gem. § 45 b SGB XI ein Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 € monatlich. Dieser dient der Erstattung von Aufwendungen, die tatsächlich durch die Inanspruchnahme von Pflegeleistungen entstanden sind.
Weiterhin hat auch ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 1 einen Anspruch auf monatlich bis zu 40 € für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel (z. B. Inkontinenzmaterial).
Sollte es erforderlich sein, können technische Pflegehilfsmittel gegen eine Zuzahlung von 10 % (max. 25 €) je Pflegehilfsmittel ausgeliehen werden.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden mit 4.000 € je Maßnahme gefördert.
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 1 pflegen, haben keinen Anspruch auf eine soziale Absicherung gem. § 44 SGB XI.
Erst ab Pflegegrad 2 besteht gem. § 43 SGB XI ein Anspruch auf Pflege in vollstationären Einrichtungen.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege. Wenn sie dennoch vollstationäre Pflege wählen, können sie für die pflegebedingten Aufwendungen einen Zuschuss in Höhe von 125 € monatlich erhalten.
Pflegegrad 2 wird definiert mit einer „erheblichen Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“. Wenn bei der Begutachtung durch den MDK 27 bis 47 Punkte ermittelt werden, erfolgt die Zuordnung zu Pflegegrad 2.
Anspruch auf eine umfassende Pflegeberatung haben alle Pflegebedürftigen. Im Rahmen der Beratung wird der Hilfebedarf ermittelt und ein individueller Versorgungsplan erstellt. Außerdem muss über die möglichen Leistungen informiert werden.
Bei Vorliegen des Pflegegrades 2 und ausschließlichem Bezug von Pflegegeld muss jedes halbe Jahr eine Pflegeberatung im eigenen Zuhause wahrgenommen werden.
Alle Pflegebedürftigen haben einen Anspruch darauf, dass ihre Angehörigen an kostenlosen Pflegeschulungen teilnehmen dürfen, um Belastungen seelischer oder körperlicher Art, die durch die Pflege entstehen könnten, vorzubeugen.
Einen Überblick über alle Leistungen, die bei häuslicher Pflege in Anspruch genommen werden können, gibt die folgende Übersicht. Nähere Informationen zu den einzelnen Leistungen finden Sie unter dem jeweiligen Kapitel.
Bei vollstationärer Pflege und Vorliegen von Pflegegrad 2 beträgt der pauschale Leistungsbetrag für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 43 SGB XI) 770 € monatlich.
Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungszuschlag müssen vom Pflegebedürftigen im Rahmen des Eigenanteils übernommen werden.
Über die notwendige Versorgung hinaus hat jeder Pflegebedürftige in einer stationären Pflegeeinrichtung Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 43 b SGB XI).
Um Pflegegrad 3 zu erreichen, muss eine schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit vorliegen. Die Begutachtung des MDK muss für Pflegegrad 3 mindestens 47,5 Punkte bis 69 Punkte ergeben.
Nach § 7a SGBXI haben Pflegebedürftige einen Anspruch auf eine umfängliche Pflegeberatung mit Ermittlung des Hilfebedarfs, Erstellung eines individuellen Versorgungsplans und Information über Leistungen aus der Pflegekasse.
Wenn keine Sachleistungen in Anspruch genommen werden, muss bei Pflegegrad 3 alle 6 Monate eine häusliche Beratung zur Pflege in Anspruch genommen werden.
Die häusliche Pflege durch Angehörige wird durch kostenlose Pflegekurse unterstützt. Die Pflege und Betreuung durch Laien soll dadurch verbessert und erleichtert werden. Gleichzeitig soll eine übermäßige Belastung durch die Pflege verhindert werden.
Um die häusliche Pflege von Pflegebedürftigen, deren Selbstständigkeit schwer beeinträchtigt ist, zu unterstützen, gibt es eine Vielzahl von Leistungsangeboten. Die folgende Tabelle gewährt einen knappen Überblick über alle Ansprüche bei Pflegegrad 3.
Bei Pflegegrad 3 und vollstationärer Pflege beträgt der pauschale Leistungsbetrag für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 43 SGB XI) 1.262 € monatlich.
Der Pflegebedürftige muss die Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungszuschlag im Rahmen des Eigenanteils übernehmen.
Jeder Pflegebedürftige, der stationär gepflegt wird, hat einen Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Versorgung hinausgeht (§ 43 b SGB XI).
Menschen mit einer „schwersten Beeinträchtigung der Selbständigkeit“ erhalten Pflegegrad 4. Diese Zuordnung erfolgt, wenn bei der Begutachtung des MDK 70 bis 89 Punkte ermittelt werden.
Alle Menschen, die Leistungen aus der Pflegekasse erhalten, haben Anspruch auf eine Pflegeberatung, die neben der Information über Leistungen auch eine Ermittlung des Hilfebedarfs und die Erstellung eines individuellen Versorgungsplans umfasst. Auf Wunsch des Pflegebedürftigen haben auch Angehörige oder andere Personen das Recht auf eine derartige Beratung.
Nach § 37 (3) SGB XI müssen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 einmal im Quartal eine Beratung im eigenen Zuhause in Anspruch nehmen, falls sie ausschließlich Pflegegeld beziehen.
Kostenlose Pflegekurse sollen die Pflege durch Angehörige auch schwerstpflegebedürftiger Menschen erleichtern und verbessern. Bei Bedarf kann die Pflegeschulung auch im eigenen Zuhause des Pflegebedürftigen stattfinden.
Auch bei Vorliegen des Pflegegrades 4 ist eine häusliche Pflege möglich und wird durch eine Reihe flankierenden Pflegeleistungen unterstützt (siehe folgende Übersicht). Zu den einzelnen Leistungen bei häuslicher Pflege gibt es detaillierte Informationen im jeweiligen Kapitel.
Wird ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 4 vollstationär gepflegt, übernimmt die Pflegekasse für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 43 SGB XI) pauschal 1.775 €.
Im Rahmen des Eigenanteils zahlt der Pflegebedürftige alle Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungszuschlag.
Neben der notwendigen pflegerischen Versorgung besteht in stationären Pflegeeinrichtungen ein Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung (§ 43 b SGB XI).
Werden bei der Begutachtung durch den MDK mindestens 90 Punkte (bis 100 Punkte) erreicht, erfolgt eine Zuordnung in Pflegegrad 5. Dieser liegt vor, wenn eine schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung festgestellt wird.
Pflegegrad 5 erhalten alle Pflegebedürftigen der früheren Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz sowie die sog. „Härtefälle“.
Gemäß § 7a SGBXI besteht für alle Pflegebedürftigen ein Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin. Zu den besonderen Aufgaben dieser Berater/innen gehören die Ermittlung des Hilfebedarfs, die Zusammenstellung der zur Versorgung erforderlichen Maßnahmen sowie die Information über Leistungen zur Entlastung der Pflegeperson.
Wenn trotz Vorliegen von Pflegegrad 5 keine Sachleistungen in Anspruch genommen werden, ist der Pflegebedürftige zur Inanspruchnahme einer Pflegeberatung alle 3 Monate im eigenen Zuhause verpflichtet.
Nach § 45 SGBXI müssen die Pflegekassen für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen kostenlose Schulungskurse anbieten. Auf Wunsch kann die Schulung auch in der häuslichen Umgebung stattfinden.
Zur Unterstützung der Pflege Schwerstpflegebedürftiger im eigenen Zuhause stellt das Pflegesystem ein Maximum an Leistungen zur Verfügung. Die folgende Übersicht zeigt die Höhe der jeweiligen Leistungen bei Pflegegrad 5 auf – Detailinformationen zu den einzelnen Leistungen finden sich im jeweiligen Kapitel im Pflege ABC.
Die Pflegekasse übernimmt bei vollstationärer Pflege für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 pauschal 2.005 € für die pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und die Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (§ 43 SGB XI).
Die Pflegekasse übernimmt keine Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten und Ausbildungszuschlag. Diese Kosten muss der Pflegebedürftige als Eigenanteil selber bezahlen.
Aber die Pflegekasse übernimmt Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung, die über die notwendige Versorgung hinausgehen (§ 43 b SGB XI).